1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Gemeinde ist in 1 allgemeinen Stimmbezirk eingeteilt.
ln den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 23.02.2020 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
2.1.2 Die Gemeinde ist in — Sonderstimmbezirke eingeteilt, und zwar: (Bezeichnung, genaue Anschrift, Angabe zur Barrierefreiheit)
2.1.3 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.4 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
– bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
– bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.
2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.1.8 Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.
2.2 Durch Briefwahl:
2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
– Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
– einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
– einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.
3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in/im
(Bezeichnung und genaue Anschrift der Auszählräume)
Gemeindekanzlei/Rathaus, Hs.-Nr. 14, 91620 Ohrenbach
zusammen.
4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt bzw. liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme bereit. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.
4.1 Wahl des Gemeinderats und des Kreistags:
4.1.1 Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Die Stimmzettelmuster liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme bereit.1l Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen oder Bewerber gewählt werden. Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen. Sollen einzelne Bewerberinnen oder Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen oder Bewerbern gekennzeichnet. Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen oder Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen oder Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen. Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen oder Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen oder Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen oder Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.
4.1.2 Sofern die Stimmzettel keinen oder nur einen Wahlvorschlag enthalten, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Das sind doppelt so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. Bei der Mehrheitswahl kann jede Person nur eine Stimme erhalten. Wenn der Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag erithält,•.können die Stimmberechtigten die auf dem Stimmzettel vorgedruckten Bewerberinnen oder Bewerber dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder den Namen der Bewerberinnen oder Bewerber in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnen. Sie können vorgedruckte Bewerberinnen oder Bewerber streichen; in diesem Fall erhalten die übrigen Bewerberinnen oder Bewerber je eine Stimme, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnenderWeise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen. Wenn der Stimmzettel keinen Wahlvorschlag enthält, vergeben die Stimmberechtigten ihre
Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich eintragen. Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.
4.2 Wahl des Bürgermeisters und des Landrats:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.
4.3 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
6. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar(§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
Datum 05.03.2020
Johannes Hellenschmidt
1. Bürgermeister