Bekanntmachung
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) und des
Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);
Einleiten von Abwasser aus dem Ortsteil Oberscheckenbach in den Scheckenbach durch die
Gemeinde Ohrenbach, Landkreis Ansbach.
Für diese geplante Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) beantragte die Gemeinde
Ohrenbach unter Vorlage von Planunterlagen mit Schreiben vom 08.12.2017 die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens. Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach prüfte die
Antragsunterlagen am 17.09.2018 und erstellte ein Gutachten.
Im durchzuführenden Verfahren ist von folgenden wasserrechtlichen Tatbeständen auszugehen. Es wird eingeleitet das
• Abwasser aus dem Ortsteil Oberscheckenbach in den Scheckenbach
Die geplante Gewässerbenutzung bedarf des Verfahrens für die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG).
Das Vorhaben wird hiermit nach Art. 72 ff. BayVwVfG i.V.m. Art. 69 BayWG bekannt gemacht.
Die entsprechenden Antragsunterlagen liegen einen Monat vom 12.10.2018 bis 12.11 .2018
(einschließlich der genannten Tage) bei der Verwaltung der Gemeinde Ohrenbach in der Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg o.d.T. während der Dienststunden von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Einsicht auf.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Ohrenbach, der Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg o.d.T. oder beim Landratsamt Ansbach – Sachgebiet Wasserrecht -, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach , schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtliehen Titeln beruhen.
ln Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.
Werden gegen das Vorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Termin erörtert, der noch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen bzw. Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
Hellenschmidt, erster Bürgermeister 04. 10.2018