Tierseuchenrecht
Festlegung eines Sperrgebietes nach Ausbruch der Blauzungenkrankheit – Serotyp 8 (Bluetongue-disease-Virus – BTV-8) in einem Betrieb in Bad Herrenalb im Landkreis Calw, Bundesland Baden-Württemberg
Am 30.01.2019 ist Ausbruch der Blauzungenkrankheit – Serotyp 8 in einem Betrieb in Bad Herrenalb im Landkreis Calw amtlich festgestellt. Das Landratsamt Ansbach hat deshalb am 01.02.2019 folgende an alle Halter von Wiederkäuern außer Kamelartige im Sperrgebiet ge- richtete
Allgemeinverfügung
erlassen:
I. Das Gebiet folgender Gemeinden wird zum Sperrgebiet erklärt:
II. Ohrenbach, Adelshofen, Steinsfeld, Rothenburg o. d. T., Neusitz, Windelsbach, Geslau, Insingen, Gebsattel, Diebach, Buch am Wald, Leutershausen, Schillingsfürst, Wettringen, Wörnitz,
Dombühl, Aurach, Schnelldorf, Feuchtwangen, Dentlein am Forst, Dinkelsbühl, Schopfloch, Dürrwangen, Langfurth, Wittelshofen, Mönchsroth, Wilburgstetten, Weiltingen.
III. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. wird angeordnet.
IV. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
V. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Hinweise:
1. Im festgelegten Sperrgebiet gelten kraft Gesetzes folgende Regelungen:
1.1 Wer im Sperrgebiet empfängliche Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) hält, hat dies und den Standort der Tiere – soweit noch nicht geschehen – unverzüglich nach Bekanntgabe des Sperrgebietes dem Landratsamt Ansbach – Veterinäramt – anzuzeigen.
1.2 Ein Verbringen der Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen ist nur unter Einhaltung der Bedingungen des Art. 7 bzw. 8 der Verordnung (EG) Nr.1266/2007 zulässig.
1.2.1 Das Verbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren empfänglicher Arten innerhalb des Sperrgebietes ist gem. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 geregelt. Die Tiere müssen von der ausgefüllten „Tierhaltererklärung Verbringen innerhalb Sperrgebiet“ begleitet sein.
1.2.2 Beim Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete innerhalb Deutschlands sind die Voraussetzungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 einzuhalten. Bezüglich der einzuhaltenden Tiergesundheitsgarantien gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung wurden i. V. m. der Risikobewertung des FLI vom 21.12.2018 folgende Optionen auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt:
Option | Zu verbringende Tiere | Verbringen möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1 | Geimpfte Tiere ab einem Alter von drei Monaten | – Bei Rindern: Grundimmunisierung nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV-8 mit Eintragung in HIT-Datenbank – Bei Schafen/Ziegen: Grundimmunisierung nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV-8 und Bestätigung der Impfung durch „Tierhaltererklärung Schafe/Ziegen – Wiederholungsimpfungen gegen BTV-8 mit Eintragung in HIT-Datenbank wurden jeweils innerhalb von einem Jahr durchgeführt* – Einhaltung von mind. 60 Tage Wartezeit nach Abschluss der Grundimmunisierung vor dem Verbringen |
2 | Geimpfte Tiere ab einem Alter von drei Monaten | – Grundimmunisierung nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV-8 mit Eintragung in der HIT-Datenbank – Nach 35 Tagen Wartezeit vor Abschluss der Grundimmunisierung negative virologische Untersuchung der zu verbringenden Tiere mittels PCR (aus EDTA-Blut) |
3 | Kälber bis zum Alter von drei Monaten von geimpften Kühen mit Biestmilchverabreichung | – Grundimmunisierung der Mutterkuh nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV-8 mit Eintragung in HIT-Datenbank, wobei diese vier Wochen vor dem Abkalben abgeschlossen sein muss – Wiederholungsimpfungen gegen BTV-8 mit Eintragung in HIT-Datenbank wurden jeweils innerhalb von einem Jahr durchgeführt* – Das Kalb muss innerhalb der ersten Lebensstunden Kolostralmilch der Mutter erhalten – Bestätigung dieser Voraussetzungen durch den Tierhalter durch „Tierhaltererklärung Kälber“ |
4 | Zucht-/Nutzrinder ohne gültigen Impfschutz (Diese Regelung gilt vorläufig nur bis zum 28.02.2019) | – negative Untersuchung auf BTV-8 mittels PCR (aus EDTA-Blut) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen; Eintragung des negativen Untersuchungsergebnisses in HIT-Datenbank durch das Untersuchungsamt – Behandlung mit Repellent zum Zeitpunkt der Untersuchung bis zum Verbringen nach Herstellerangaben – handschriftliche Bestätigung des Tierhalters auf dem Untersuchungsantrag für PCR-Untersuchung, dass die Repellentbehandlung durchgeführt wird – Datum und Unterschrift auf dem Untersuchungsantrag für PCR-Untersuchun |
5 | Schlachttiere ohne gültigen Impfschutz | – Tiere werden ausschließlich zum Schlachten verbracht – Bestätigung des Freiseins von Anzeichen der Blauzungenkrankheit durch den Tierhalter mittels „Tierhaltererklärung Schlachttiere“, die dem amtlichen Tierarzt am Schlachthof zu übergeben ist |
6 | Schafe und Ziegen ohne gültigen Impfschutz | – negative Untersuchung auf BTV-8 mittels PCR (aus EDTA-Blut) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen – Behandlung mit Repellent vom Zeitpunkt der Untersuchung bis zum Verbringen nach Herstellerangaben – Bestätigung mit „Tierhaltererklärung Schafe/Ziegen ungeimpft“ |
* eine verzögerte Nachimpfung (z. B. durch Nicht-Verfügbarkeit des Impfstoffes) wird bis zu einem Zeitraum von maximal drei Monaten Verzögerung als Auffrischung toleriert.
Für die weiteren in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr.1266/2007 genannten Ausnahmemöglichkeiten vom Verbringungsverbot fehlen derzeit die Voraussetzungen, um diese zuzulassen.
Musterformulare für Transporte (Tierhaltererklärungen), Untersuchungen usw. können auf der Internetseite des LGL in stets aktueller Fassung unter folgender Adresse heruntergeladen werden:
Hinweise zum BTV-8-Ausschluss mittels PCR:
– die Untersuchungen sind durch das LGL durchzuführen;
– als Probenmaterial sind ausschließlich EDTA-Blutproben mit dem Untersuchungsantrag, auf dem die Repellentbehandlung schriftlich durch den Tierhalter bestätigt wird,
an die Untersuchungsämter einzusenden;
– als Untersuchungsanträge sind vorzugsweise elektronische HIT-Anträge zu verwenden; alle Angaben sind möglichst vollständig auszufüllen; unerlässlich sind in jedem Fall die Betriebsangaben, das Probenahmedatum sowie die Kennzeichnung der beprobten Tiere; bei Rindern immer mit vollständiger und korrekter Ohrmarkennummer;
– die Bestätigung, dass eine Repellentbehandlung der zu verbringenden Tiere durchgeführt wird, muss durch den Tierhalter handschriftlich mit Unterschriftsdatum und Unterschrift auf dem Untersuchungsantrag vermerkt sein; ist dies nicht erfolgt, nehmen die Untersuchungsämter mit der Tierarztpraxis Kontakt auf, bevor die Laboruntersuchung durchgeführt wird.
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Ansbach, Crailsheimstraße 64, 91522 Ansbach, Zimmer 2.02 aus. Sie kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
Ansbach, den 01.02.2019
Landratsamt Ansbach
Dr. Jürgen Ludwig
Landrat
Download ➟ Tierseuchengesetz (pdf.document)