Flurgang Uffenheim im März/ April 2025

Im Auftrag der Stadt Uffenheim wird in folgenden Gemarkungen bzw. Flurbereichen eine Grenzbegehung der Feldgeschworenen durchgeführt:

Begehungstermin für alle Gemarkungen: ab 08.03.2025
Gemarkung und Flur Bereiche

Uffenheim: zwischen Weibhäuser und Custenlohrer Straße

Brackenlehr: südlicher Flurteil: südlich der Staatsstraße, südlich des Utzbaches und westlich der Ortszufahrt von Uffenheim kommend Richtung Blauberg

Custenlohr: links der Umgehungsstraße Richtung Pfeinach

Kleinharbach: östlich der Straße nach Großharbach und östlich des Harbachtals

Langensteinach: südlich der Steinach

Rudolzhofen: südlich der Bahnlinie

Uttenhofen: Flurgang Nord: Uffenheimer Weg bis Goilachweg

Vorderpfeinach/Hinterpfeinach: westlich der Straße Vorderpfeinach- Hinterpfeinach

Wallmersbach: nördlich der Straße Welbhausen-Wallmersbach-Hohlach

Weibhausen: Südlich der Staatstraße St 2419 (alte B 25)-von Grenze Uffenheim bis Grenze Langensteinach

 

Es werden alle Grenzzeichen an Ackergrundstücken in den angegebenen Bereichen überprüft. Ich weise darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer – und soweit dies im Pachtvertrag vereinbart wurde, die Nutzungsberechtigten – gemäß Artikel 9 des Abmarkungsgesetzes verpflichtet sind, die Grenzzeichen an ihren Grundstücken zu erhalten und erkennbar zu halten, denn es heißt dort:

„Artikel 9 Schutz der Grenzzeichen

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften dieses Gesetzes [des Abmarkungsgesetzes] oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Der Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen sind der Gemeinde oder dem Obmann der Feldgeschworenen anzuzeigen.“

 

Auf dieser Grundlage wende ich mich an die betreffenden Grundstückseigentümer bzw. Pächter/Nutzungsberechtigten der Grundstücke in den oben angegebenen Bereichen mit der Bitte, die Grenzzeichen vor Beginn des Flurgangs aufzudecken. Falls ein Mangel an Grenzzeichen (durch Entfernung, Veränderung oder Beschädigung) oder Erkennungsmangel der Grenzzeichen vorliegt, werden die Grenzzeichen von den Feldgeschworenen dokumentiert und dem Eigentümer mitgeteilt. Meist kann die Beseitigung des Mangels durch Beauftragung der Feldgeschworenen für den Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigten deutlich kostengünstiger behoben werden als durch eine Neuvermessung über das Vermessungsamt. Dafür ist ein Auftrag an den Feldgeschworenenobmann oder die Gemeinde erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass die Stadt Uffenheim und der Landkreis Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim, soweit diese Grundstücksbeteiligte sind, bei den Feldgeschworenen den Antrag gestellt haben, Mängel an städtischen bzw. landkreiseigenen Grundstücken zu beheben, wobei die Kosten für die Behebung von Grenzzeichenmängeln der Veranlasser (Verursacher) zu tragen hat.

Uffenheim, 16.01.2025
Stadt Uffenheim

Wolfgang Lampe
Erster Bürgermeister